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der Firma StyleVision Hotel Supplies GmbH, München (Stand 01.06.2006) 1. Geltungsbereich 1.1 Sämtliche Verkäufe und Lieferungen, auch künftige, erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingen (kurz: Bedingungen). Ergänzende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. 1.2 Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss der Verträge in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer i.S.v. § 14 BGB). 2. Vertragsschluss, Beschaffenheit unserer Waren 2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Alle Verträge kommen erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. 2.2 Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind unser Angebot, unsere Auftragsbestätigung sowie diese Bedingungen. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir sie ausdrücklich mit dem Besteller vereinbart haben. Solche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. 2.3 Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Waren gelten diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot und unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Haben wir dem Kunden vor Vertragsschluss Musterware gezeigt oder übersandt, gelten die Eigenschaften der Musterware als vereinbarte Beschaffenheit. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist schriftlich niederzulegen. 2.4 Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit der Ware stellen nur dann eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar, wenn wir sie ausdrücklich als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bezeichnet haben. Die Rechte des Kunden im Garantiefall ergeben sich ausschließlich aus der Garantieerklärung. Die Garantieerklärung ist schriftlich niederzulegen. 3. Lieferung 3.1 Die Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk oder Lager (Incoterms 2000). Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem wir die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers. Dies gilt auch dann, wenn „frachtfrei“ vereinbart worden ist sowie bei Teillieferungen. 3.2 Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, wenn diese für den Kunden zumutbar sind. 3.3 Wir behalten uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu zehn Prozentpunkten (10%) des Bestellvolumens und bezüglich jeder einzelnen Teillieferung vor. 3.4 Befindet sich der Kunde mit dem vereinbarten Abruf der Waren oder ihrer Annahme im Verzug, können wir statt unserer gesetzlichen Rechte dem Kunden auch nochmals eine angemessene Frist setzen und bei ergebnislosem Fristablauf Schadenersatz statt der Leistung verlangen. 4. Lieferzeit, Lieferhindernisse, Rücktrittsrechte 4.1 Ist nichts anderes vereinbart, gilt eine Lieferfrist von fünfzehn (15) Werktagen. Liefertermine bezeichnen den Abgang ab Werk, bei Frei-Haus-Lieferungen den Tag des Wareneingangs beim Kunden. 4.2 Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen von uns genannte Liefer- und Leistungstermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. 4.3 Fälle höherer Gewalt unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und im Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung, auch wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Als Fälle höherer Gewalt gelten unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können (z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen). 4.4 In den Fällen der Ziffern 4.2 und 4.3 sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir sind hierbei verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und ihm etwaige Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. 5. Preise und Zahlungen 5.1 Maßgebend sind die von uns schriftlich genannten oder bestätigten Preise. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk bzw. ab Lager ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung. 5.2 Wir behalten uns das Recht vor, die Preise bei rechtzeitiger Mitteilung vor Lieferung entsprechend zu erhöhen, falls sich unsere Produktkosten aus einem nicht von uns zu vertretendem Umstand erhöhen (z.B. Wechselkursschwankungen, Erhöhung der Rohmaterialpreise, der Löhne, der Steuern etc.). Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine Änderung des Liefertermins wünscht. 5.3 Rechnungen sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Bei verspäteter Zahlung stehen uns Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten (8%) über dem Basiszins zu. 5.4 Ruft der Kunde die Waren nach Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraumes ab, gelten unsere an diesem Tag gültigen Preise. 5.5 Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. 5.6 Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Kunden sofort fällig zu stellen, sofern wir unsere Lieferungen und Leistungen bereits erbracht haben. Dies gilt auch dann, wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Eine Gefährdung liegt vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahe legt. Dasselbe gilt, wenn sich der Kunde mit mindestens zwei (2) Rechnungen im Zahlungsverzug befindet. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Erbringung der noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen nach seiner Wahl entweder die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der von uns gesetzten Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Verpflichtung zur Nachfristsetzung. 5.7 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Soweit die Aufrechnung nicht statthaft ist, steht dem Kunden auch keines Zurückbehaltungsrechts zu, im Übrigen nur in Bezug auf Ansprüche aus demselben Vertrag. 6. Rechte undObliegenheiten des Kunden bei Mängeln der Ware 6.1 Erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens binnen zehn (10) Werktagen nach Ablieferung schriftlich gerügt werden (Absendung genügt). Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Diese Untersuchungs- und Rügenpflicht gelten auch für zum Weitertransport verpackter Ware. Auf verspätet gerügte Mängel kann sich der Kunde nicht berufen. 6.2 Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen beschränken sich die Ansprüche des Kunden zunächst auf Nacherfüllung. Dies gilt nicht, wenn die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist. Im Falle der Nacherfüllung steht uns das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie von uns verweigert, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. 6.3 Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn der Mangel geringfügig ist. 6.4 Für Schadenersatzansprüche gilt Ziffer 7. 6.5 Sind von mehreren gelieferten Produkten nur einzelne mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden auf diese. Dies gilt auch, wenn die Produkte als zusammengehörend verkauft wurden, es sei denn, die mangelhaften können von den übrigen nicht ohne Beschädigung getrennt werden oder der Kunde weist nach, dass das für ihn unzumutbar wäre. 7. Haftung, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen 7.1 Wir haften in jedem Fall unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, im Falle einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. 7.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Einsatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. 7.3 In allen sonstigen Fällen sind Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorliegt. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. 7.4 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 7.5 Rechte des Kunden, sich wegen einer nicht in einem Mangel der Ware bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, die wir nicht zu vertreten haben, sind ausgeschlossen. 8. Verjährungsfristen 8.1 Die Verjährungsfristen für Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Ware beträgt ein (1) Jahr. 8.2 Abweichend von Ziffer 8.1 beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels an der Ware, der in einem dinglichen Recht eines Dritten auf Herausgabe der Kaufsache besteht, zehn (10) Jahre. 8.3 Die Verjährungsfrist für alle sonstigen vertraglichen Ansprüche wegen Pflichtverletzungen beträgt ebenfalls ein (1) Jahr. Dies gilt nicht für das Recht des Kunden, sich wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen. 8.4 Ebenfalls in einem (1) Jahr verjähren alle sonstigen Ansprüche des Kunden. 8.5 Abweichend von den Ziffern 8.1 und 8.4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, einer wesentlichen Vertragspflicht oder wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer sonstigen Pflicht durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen. Dasselbe gilt, wenn es sich um einen arglistig verschwiegenen Mangel oder einen Aufwendungsersatzanspruch des Kunden gemäß § 478 Abs. 2 BGB geht. 8.6 Unsere Zahlungsansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. 9. Eigentumsvorbehalt 9.1 Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, unser alleiniges Eigentum. 9.2 Eine Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Kunden erfolgt stets für uns als Hersteller. Wird unsere Ware verarbeitet, umgebildet oder mit anderen, uns nicht gehörenden Waren untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert der anderen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung. Ist die andere Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die Anteilsübertragung an. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns. 9.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent). Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht. Beim Weiterverkauf der Ware hat sich der Kunde gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Kunde ist dann nicht zum Weiterverkauf der Ware an Dritte berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot unterliegt. 9.4 Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt oder unsere Forderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen. Der Besteller hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Tritt der Kunde seine Forderungen aus dem Weiterverkauf im Rahmen eines echten Factoring ab, hat er uns dies anzuzeigen. Seine für die Abtretung erlangte Zahlungsforderung gegen den Factor tritt er bereits jetzt an uns in der Höhe der zu sichernden Forderung ab. 9.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unsere Interventionskosten trägt der Kunde, dem wir unseren etwaigen Kostenerstattungsanspruch gegen den Dritten Zug-um-Zug gegen Zahlung der Interventionskosten abtreten. 9.6 Der Kunde ist berechtigt, von uns die Freigabe von Forderungen insoweit zu verlangen, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozentpunkte (10%) übersteigt. Etwa freizugebende Forderungen wählen wir aus. 9.7 Lässt das Recht des Staates, in welchen die Ware geliefert wird oder in dem sich die Ware befindet, einen Eigentumsvorbehalt entsprechend der vorstehenden Regelungen nicht zu, gestattet dieses Recht dem Verkäufer aber, sich ähnliche dingliche Rechte an dem Liefergegenstand zur Sicherung seiner Forderungen vorzubehalten oder einräumen zu lassen, dann gelten solche Rechte mit Vertragsschluss als für uns vorbehalten und uns durch den Kunden eingeräumt. Der Kunde ist verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Vorbehaltsware treffen wollen. Bei Exporten können wir auch verlangen, dass der Kunde uns zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag Bankbürgschaften stellt. 10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand 10.1 Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts (Art.3-46 EGHGB) und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 10.2 Alleiniger Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Geschäftssitz. Dieser ist auch Zahlungsort für den Kunden. 10.3 Ausschließlicher beiderseitiger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist München, wenn unser Kunde Kaufmann ist. Wir haben jedoch auch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
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